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Newsletter Dezember 2019

Wer einen Handwerker braucht, muss 10 Wochen warten

Die Auftragsbücher sind voll und es fehlt Personal an allen Ecken: Kunden müssen immer länger auf einen Termin mit dem Handwerker warten. Gleichzeitig steigen die Preise.
Das Rohr ist verstopft, die Waschmaschine kaputt, der Wasserhahn tropft – doch bis ein Handwerker kommt, kann es dauern. Kunden müssen immer länger auf einen Termin warten. Im Durchschnitt dauert es im Gesamthandwerk inzwischen fast zehn Wochen, bis ein Auftrag erfüllt werden kann. Das geht aus dem Konjunkturbericht des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) hervor. Noch länger sind die Wartezeiten in den Bau- und Ausbauhandwerken. Dort müssen die Kunden sogar 14,5 beziehungsweise fast 11 Wochen warten.
Der Grund ist die hohe Auslastung der Betriebe von mehr als 80 Prozent. Die Auftragsbestände sind weiter hoch und es gibt kaum noch freie Kapazitäten. Das wird wohl auch in den kommenden Monaten so bleiben. Zugleich fehlen Fachkräfte.
Höhere Löhne und Lohnzusatzkosten sowie gestiegene Einkaufspreise für Rohstoffe, Material und Energie lassen laut Verband die Verkaufspreise steigen.
Der Handwerksverband spricht sich seit langem dafür aus, die Meisterpflicht in vielen Berufen wieder einzuführen. Befürworter der damaligen Abschaffung argumentieren, dies habe zu einem größeren Angebot und mehr Auswahl für die Kunden geführt. Dagegen beklagt der Verband, die Abschaffung der Meisterpflicht in vielen Berufen habe zu Marktverzerrungen und Qualitätsproblemen geführt.
Die schwarz-rote Koalition hatte angekündigt, den Meisterbrief wieder zu stärken. Eine Arbeitsgruppe von Union und SPD hatte sich Anfang April auf Eckpunkte für eine Änderung der Handwerksordnung verständigt. Es soll nun ein Gesetzentwurf erarbeitet werden, der im Herbst im Bundestag beraten werden soll.

Warum Bauen in Deutschland immer teurer wird

Die Baupreise steigen nicht nur wegen des Immobilienbooms, sondern auch wegen überzogener Regulierung und Bürokratie. Dadurch wird Wohnen teurer.
Die Baupreise in Deutschland steigen weiter stark an. Wie das Statistische Bundesamt mitteilte, waren die Preise für den Neubau von Wohngebäuden im Mai 4,7 Prozent höher als noch vor einem Jahr. Im Februar 2019, der vorangegangen Erhebung der Statistiker, betrug der Preisanstieg im Jahresvergleich 4,8 Prozent.
Die Preise für Rohbauarbeiten an Wohngebäuden stiegen innerhalb eines Jahres um 5,2 Prozent. Den größten Anteil machten dabei Betonarbeiten (plus 5,3 Prozent) und Mauerarbeiten (plus 5,5 Prozent) aus. Auch Arbeiten am Dach sowie Erdarbeiten waren deutlich teurer.
Die Preise für Ausbauarbeiten an Wohngebäuden nahmen im Mai dieses Jahres um 4,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr zu. Größtes Gewicht für den Index hatten dabei Tischlerarbeiten.
Auch die Preise für Instandhaltungsarbeiten an Wohngebäuden zogen binnen eines Jahres um 4,3 Prozent an, wie das Bundesamt weiter mitteilte. Die Neubaupreise für Bürogebäude und für gewerbliche Betriebsgebäude stiegen um jeweils 4,7 Prozent.
In einer Umfrage haben 80 Prozent der Mitgliedsunternehmen des BFW angegeben, dass es immer schwieriger werde, Fachplaner und Baufirmen zu finden, gab der Verband zu bedenken.
Bau- und Immobilienwirtschaft benötigen dringend stabile Rahmenbedingungen. Bezahlbares Bauen ist letztlich die Grundvoraussetzung für bezahlbares Wohnen.

Strenge Vorgaben für Mieterhöhung nach Modernisierung

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt: Wenn Vermieter nach Modernisierungsarbeiten am Haus die Miete erhöhen, können sich Mieter wegen finanzieller Überforderung wehren. Es muss allerdings der Einzelfall geprüft werden.
Mieter können sich bei Hausmodernisierungen wegen finanzieller Überforderung gegen Mieterhöhungen wehren. Der Vermieter kann einem Mieter nicht prinzipiell entgegenhalten, dass eine kleinere Wohnung für ihn angemessen sei. Allerdings müssen die Gerichte eine umfassende Einzelfallprüfung vornehmen. Waren die Modernisierungsmaßnahmen aufgrund von Schäden notwendig oder wurde damit der allgemein übliche Wohnstandard hergestellt, kann der Mieter keine Einwände erheben und muss den Zuschlag bezahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. (AZ: VIII ZR 21/19)
Ein Mann, heute Mitte 60, war schon mit fünf Jahren zusammen mit seinen Eltern in die 86 Quadratmeter große Wohnung in Berlin gezogen. Seit dem Tod der Eltern lebt er dort alleine; er bezieht Hartz IV mit einem Mietanteil von 463,10 Euro. Zuletzt betrug die Kaltmiete für die Wohnung 574,34 Euro plus Heizkostenvorschuss. 2016 ließ der Vermieter Fassade und obere Geschossdecke dämmen, vergrößerte die Balkone und setzte den stillgelegten Fahrstuhl wieder in Gang. 240 Euro sollte der Modernisierungszuschlag monatlich ausmachen. Der Mieter berief sich auf das Gesetz, wonach die Mieterhöhung ausgeschlossen ist, wenn sie für ihn eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde.
Allerdings heißt es in dem Gesetz, dass der Mieter dann keine Einwände erheben kann, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist. Akzeptiert werden müssen Zuschläge auch, wenn die Modernisierungsmaßnahmen vorgeschrieben sind.
Das Landgericht Berlin hatte dem Mieter ganz überwiegend Recht gegeben. Die Vergrößerung der Balkone sei nicht allgemeiner Standard, die Fassadendämmung ebenfalls nicht vorgeschrieben gewesen. Nur für die Isolierung der oberen Geschossdecke sollte der Mieter 4,16 Euro monatlich zusätzlich bezahlen.
Der BGH hob dieses Urteil auf, weil die Abwägung zwischen den Interessen des Mieters und des Vermieters Rechtsfehler aufweise. So sei nicht ermittelt worden, ob die Balkonerweiterung dem üblichen Standard entspreche. Das Berliner Gericht habe lediglich auf den Mietspiegel verwiesen, der zur Balkongröße aber keine Aussagen treffe. Auch bezüglich der Fassadendämmung müsse geprüft werden, ob aufgrund von Schäden der Putz vollständig erneuert werden musste und deshalb auch eine Dämmung vorgeschrieben war. In diesem Fall könnte der Mieter nämlich keine Einwände gegen die Modernisierungszuschläge erheben. Allerdings könne der Vermieter den Langzeitmieter nicht auf eine kleinere Wohnung verweisen, weil er dort seit langem seinen Lebensmittelpunkt hatte, erklärte der BGH.

Hausverkäuferin muss überhöhte Ablöse für Einbauküche zurückzahlen

Weil sie eine Einbauküche für mehr als den ursprünglichen Kaufpreis verkauft hat, muss eine Frau dem Käufer Schadenersatz in Höhe von gut 7000 Euro zahlen. Er hatte die Originalrechnung gefunden.
Bei der Ablöse für die Einbauküche eines Hauses spielt der ursprüngliche Kaufpreis eine entscheidende Rolle. Das hat das Oberlandesgericht München am Mittwoch in einem Berufungsprozess entschieden, in dem der Käufer des Einfamilienhauses gegen die Verkäuferin geklagt hatte (Az.: 20 U 556/19).
Der Käufer hatte die Küche 2017 für 15.000 Euro mitgekauft. Die Summe orientierte sich am Neupreis, der laut Immobilienexposé 25.000 Euro betragen hatte. Dann fand er allerdings die Originalrechnung von nur 12.200 Euro. Daraufhin verlangte er Schadenersatz, weil ihm die Küche mit diesem Wissen nur etwas mehr als 2000 Euro wert gewesen sei. Das Landgericht sprach ihm dafür Schadenersatz in Höhe von gut 7.000 Euro zu.