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Newsletter Juli 2020

Europäischer Gerichtshof bestätigt Widerruf von Darlehen

Der Europäische Gerichtshof macht Millionen deutscher Verbraucher glücklich. Wer zwischen 2010 und 2016 eine Immobilie oder ein Fahrzeug finanzierte, besitzt nun gute Chancen den Vertrag widerrufen zu können.

Kreditinstitute und Sparkassen müssen sich auf unruhige Zeiten einstellen. Das hat ausnahmsweise nicht mit der Coronavirus-Pandemie zu tun, sondern mit der jahrelangen Praxis in Verbraucherdarlehensverträgen. Diese hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil von Donnerstag als intransparent gerügt. Für den Verbraucher müsse klar ersichtlich sein, wie die Widerrufsfrist sich berechnet – ansonsten wird dieses Recht nach Ansicht des EuGH „ernsthaft geschwächt“.

Aus den Belehrungen über das Widerrufsrecht muss für Verbraucher „in klarer und prägnanter Form“ hervorgehen, wie sich die Frist für sein Gestaltungsrecht berechnet, mit dem er sich wieder vom Vertrag lösen kann, erklärte der EuGH. Nicht ausreichend sind damit die Angaben in Darlehensverträgen, die auf eine nationale Vorschrift verweisen, die ihrerseits auf andere Normen verweist. Diese Weiterleitung quer durch das Schuldrecht bis hin zu den allgemeinen Fristenvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch, unter Juristen auch als Kaskadenverweis bekannt, verwenden viele Banken und Immobilienfinanzierer in ihren Verträgen. Möglicherweise können nun Millionen Verbraucher ihre Darlehensverträge für den Kauf einer Immobilie oder im Fahrzeugleasing widerrufen.

Das Landgericht Saarbrücken hatte es im Streit eines Häuslebauers aus dem Saarland mit der Kreissparkasse Saarlouis genau wissen wollen. Es setzte den Streit aus und legte dem EuGH im nicht weit entfernten Luxemburg die Frage vor, ob die Vertragsklauseln mit der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie vereinbar seien. Nach der deutschen Rechtslage sei es dem Verbraucher nicht möglich zu überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, urteilte dieser. Das gelte erst recht für die Widerrufsfrist; hier verfüge der Verbraucher schon gar nicht über die Informationen, ob diese überhaupt zu laufen begonnen hat.

Nun steht die Mehrzahl aller seit Juni 2010 geschlossenen Verbraucherkredit- und Leasingverträge auf dem Prüfstand. Banken können sich nicht mehr so einfach auf undurchsichtige Formulierungen in ihren Verträgen berufen. Jeder Verbraucher muss die wesentlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts, etwa den Fristbeginn, sicher erkennen können.

Mit der im Jahr 2016 in Kraft getretenen EU-Kreditrichtlinie wurde dem sogenannten ewigen Widerrufsrecht in Darlehensverträgen allerdings ein Ende gesetzt. Bis dahin konnten sich Verbraucher leicht auf angebliche fehlerhafte Belehrungen berufen und so von einem Darlehensvertrag lösen. Im November 2016 kam es dann zu einer vielbeachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte die von vielen Banken und Leasinggeber verwendete Widerrufsbelehrung gestützt, solange diese „klar und verständlich“ für den Verbraucher sei.

Im vergangenen November hatten die Luxemburger Richter dann ihre großzügige Auslegung zum deutschen Widerrufsrechts immens eingeschränkt. Im Fall eines Darlehensvertrags, der über das Internet abgeschlossen worden war, hatten sie ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Umso überraschender ist, dass es seinerzeit der EuGH selbst war, der die deutschen Gerichte zur Räson aufrief. So sollten „erforderlichenfalls eine gefestigte Rechtsprechung“ in den Entscheidungen zum Widerruf im Fernabsatzgeschäft abgeändert werden, hieß es in dieser Entscheidung.

Wird das Baukindergeld verlängert?

Ob das Baukindergeld verlängert wird, entscheidet sich nicht mehr in diesem Jahr. Wie die Bundesregierung mitteilte, soll über eine Verlängerung erst in der kommenden Legislaturperiode entschieden werden, die im Herbst 2021 beginnt. Das würde bedeuten, dass das Förderprogramm gewissermaßen zum Jahresende 2020 endet, obwohl noch viel Geld zur Verfügung steht. So sind laut Bund von den seit 2018 bereitgestellten zehn Milliarden Euro bis Ende Mai rund 233.000 Anträge eingegangen mit einem Volumen von knapp 4,9 Milliarden Euro. Wie die Politik die Nachfrage bewerten wird, bleibt offen. Somit ist auf jeden Fall darauf hinzuweisen, dass Stand heute bis Ende 2020 der Kaufvertrag unterzeichnet worden sein oder die Baugenehmigung vorliegen muss. Ist das der Fall, können Berechtigte noch bis Ende 2023 den Antrag stellen – egal, ob das Baukindergeld in der Zwischenzeit verlängert wurde oder nicht.

Arbeitsmarkt

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) rechnet im vierten Quartal 2020 mit einem starken Anstieg der Arbeitslosenquote in den 30 Mitgliedsländern. Der deutsche Arbeitsmarkt erweist sich aber als relativ widerstandsfähig, so BR24. Das zeigt sich auch im sogenannten Haushaltskrisenbarometer, über das die Süddeutsche Zeitung berichtet. Demnach rechnet die überwiegende Mehrheit der Deutschen bislang nicht damit, wesentlich an Einkommen einzubüßen oder gar den Job zu verlieren. Zu kämpfen haben nichtsdestotrotz viele Solo-Selbstständige und Geringverdiener, die mit einem neuen Hilfsprogramm unterstützt werden sollen, berichtet tagesschau.de.

Kaufen oder warten?

Wie sich die Immobilienpreise entwickeln, lässt sich nicht eindeutig sagen. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung hebt mit Verweis auf ein Beratungsunternehmen hervor, dass die Preise trotz der Corona-Krise stabil bleiben sollten. Das sind demnach vor allem die selbstgenutzte Wohnung oder die Doppelhaushälfte, die der Familie und den neuen Ansprüchen auf mehr Platz im Homeoffice gerecht werden. Von einem Überangebot sind wir hier weit entfernt. Laut FAZ wird mit maximal leichten regionalen Preisschwankungen gerechnet. Wer also im mittleren Segment ein geeignetes Haus gefunden hat, dürfte keinen Preissturz befürchten – und sollte auch auf keinen Fall warten.

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