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Newsletter Dezember 2023

So soll die neue Heizungsförderung aussehen

Eine Grundförderung, einen Einkommensbonus und einen Geschwindigkeitsbonus: Das und mehr sieht die neue Heizungsförderung vor, die ab nächstem Jahr gelten soll. Noch aber sind die neuen Regelungen nicht im Bundesanzeiger erschienen. Wie es nun weitergeht und wie hoch die geplanten Zuschüsse sind.

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist vieles in der Schwebe. Das gilt auch für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat zwar einer neuen Förderrichtlinie zugestimmt. Doch solange sie noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht ist, tritt sie nicht in Kraft. Viele Handwerksunternehmer und ihre Interessenvertreter warten deshalb gespannt, ob dies noch vor Jahresende geschieht. Dann könnte sie gemeinsam mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) zum Jahresanfang 2024 an den Start gehen.

Was sieht die neue Heizungsförderung vor?
Ziel der Förderung ist es, Anreize für Investitionen in Wohn- und Nichtwohngebäuden zu schaffen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch gesteigert werden. Nicht zuletzt sollen so Treibhausgasemissionen gesenkt werden. Gefördert werden Anlagen zur Wärmeerzeugung. Dazu zählt etwa der Einbau oder die Erweiterung einer Heizungsanlage mit einer Solarthermieanlage, einer Biomasseheizung mit einer 5kW-Nennwertleistung, einer Wärmepumpe, einem stationären Brennstoffzellensystem sowie der Anschluss an ein Wärmenetz. Gasheizungen werden nur dann gefördert, wenn sie wasserstofffähig sind. Und die Förderung gilt hier auch nur für den Mehraufwand gegenüber einer normalen Gasheizung.

1. Grundförderung: 30 Prozent für die erste Wohneinheit
Generell besteht die Förderung aus drei Komponenten: Einer Grundförderung, einem Einkommensbonus und einem Geschwindigkeitsbonus. Mit der Grundförderung bekommen Immobilienbesitzer nach der neuen Förderrichtlinie 30 Prozent der förderfähigen Kosten von maximal 30.000 (bisher: 60.000) Euro beim Einbau einer klimafreundlichen Heizung erstattet. Dieser Maximalbetrag gilt allerdings nur für die erste Wohneinheit. Für die zweite bis sechste Wohneinheit liegt er bei 15.000 Euro und ab der siebten Wohneinheit bei 8.000 Euro.

2. Geschwindigkeitsbonus: Schnelligkeit lohnt sich
Darüber hinaus gibt es für Selbstnutzer einen Geschwindigkeitsbonus von 25 Prozent. Dies gilt für alle, die ihre mindestens 20 Jahre alte fossile Heizung gegen eine klimafreundliche Heizung ersetzen und den Austausch schon 2024 bewerkstelligen. Ab dem Jahr 2025 sinkt der Bonus auf 20 Prozent und dann weiter degressiv, bis er 2037 ganz wegfällt. Wer seine Immobilie nicht selbst bewohnt, kann ebenfalls den Geschwindig¬keits¬bonus beantragen. Dies gilt aber nur solange das dafür eingeplante Sonderbudget von zwei Milliarden Euro nicht aufgebraucht ist.

3. Hilfen für einkommensschwache Haushalte
Wer seine Immobilie selbst nutzt und über ein zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen von weniger als 40.000 Euro verfügt, bekommt zudem einen Einkommensbonus von zusätzlich 30 Prozent. Allerdings lassen sich die Boni nicht endlos addieren, mehr als 70 Prozent der maximal förderfähigen Kosten gibt es für Selbstnutzer nicht. Der Zuschuss beim Heizungstausch kann sich bei selbstgenutztem Wohneigentum also auf maximal 21.000 Euro (70 Prozent von 30.000 Euro) belaufen. Bei Mehrfamilienhäusern werden die förderfähigen Kosten nach Wohneinheiten gestaffelt.

Extra-Regelung für Biomasse-Heizungen und Wärmepumpen
Biomasseheizungen wie Pelletheizungen werden ebenfalls gefördert. Einen Geschwindigkeitsbonus gibt es hier allerdings nur, wenn die neue Heizung mit einer Solarthermie- oder einer Photovoltaikanlage zur Warmwasserbereitung oder einer Warmwasserwärmepumpe kombiniert wird. Und wer beim Heizungstausch einen Staubfilter in die Holz- oder Pelletheizung von 2,5 Milligramm pro Kubikmeter integriert, erhält 2.500 Euro obendrauf.
Bei Wärmepumpen kann auch noch ein Effizienz-Bonus in Höhe von fünf Prozent in Anspruch genommen werden, wenn für die Wärmepumpe als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.

Geld auch für Maßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik
Daneben werden auch Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagetechnik gefördert. Dazu zählt etwa die Dämmung von Dach und Außenwänden oder der Einbau neuer Fenster und Außentüren. Für diese Effizienzmaßnahmen soll es neben einem generellen Bonus von 15 Prozent der förderfähigen Investitionskosten einen Konjunktur-Booster von zehn Prozent geben, solange das Geld reicht. Die Maßnahmen müssen dann bis Ende 2025 abgeschlossen sein. Insgesamt sind dafür drei Milliarden Euro – einschließlich zwei Milliarden Euro für Selbstnutzer – vorgesehen. Sind die geplanten Maßnahmen Bestandteil einen individuellen Sanierungsfahrplans gibt es weitere fünf Prozentpunkte. Prinzipiell liegen die förderfähigen Kosten pro Jahr hier bei 30.000 Euro pro Wohneinheit. Liegt ein individueller Sanierungsfahrplan vor, können die förderfähigen Kosten bis zu 60.000 Euro betragen.

Wann braucht es einen Energieeffizienzberater?
Gefördert werden Maßnahmen der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (ausgenommen der Heizungen) sowie die Fachplanung und Baubegleitung nur, wenn ein Energieeffizienzberater hinzugezogen wurde und es einen Nachweis dafür gibt. Für den Heizungstausch oder die Heizungsoptimierung ist dies nicht erforderlich. Hier reicht eine „Fachunternehmererklärung“. Ausgenommen hiervon ist beim Thema Heizungstausch allerdings der Bereich „Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes.“
Daneben kann die Baubegleitung nur dann gefördert werden, wenn sie unabhängig von der Baudurchführung ist.

Wichtige Änderungen beim Antragsverfahren
Darüber hinaus gibt es Änderungen beim Antragsverfahren: Wer einen Antrag stellt, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Lieferungs- und Leistungsvertrag mit dem entsprechenden Fachhandwerker geschlossen haben. Und falls keine Förderung erfolgt, muss der Vertrag rückgängig gemacht werden können. Eine Voraussetzung für die Förderung ist auch, dass der Vertrag das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthält. Dabei sind die Anträge für Zuschüsse künftig bei der KfW zu stellen. Nur für den Bau von Gebäudenetzen sowie für Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik außerhalb der Heizung sind die Anträge weiter beim Bafa zu stellen.

Zusätzlich gibt es Förderkredite bei der KfW
Daneben kann es einen zinsgünstigen Kredit für 100 Prozent der Ausgaben für Heizungstausch und Einzelmaßnahmen geben. Für Wohngebäude können maximal 120.000 Euro als Förderkredit beantragt werden. Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen und deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen unter 90.000 Euro liegt, wird für die selbstgenutzte Wohneinheit ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt.

Verfassungsgerichtsurteil mit Folgen
Verkompliziert hatte die Förderpläne, dass die Bundesförderung für effiziente Gebäude über den Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert wird und der KTF nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil zu Debatte steht. Zwar gilt die aktuell verhängte Haushaltssperre nach Angaben der Bundesregierung nicht für die aktuelle BEG. Auch aktuelle Förderanträge werden beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) bearbeitet. Unklar ist allerdings, wie das Programm langfristig finanziert werden soll. Darüber hinaus gibt es laut Förderrichtlinie keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Vielmehr steht die Förderung „unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel“.

ZVEH: Neue Förderrichtlinie schnell in Kraft setzen
Mit Blick auf das kommende Jahr scheint es nach Einschätzung des Zentralverbands der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) so zu sein, dass das Urteil keine „schädlichen Auswirkungen auf die Ausgestaltung der BEG für das Jahr 2024 hat“. Somit besteht nach Ansicht des Verbandes wohl vorerst Planungssicherheit für Immobilieneigentümer, Planer und Handwerker. Umso wichtiger sei es jetzt, dass die bereits beschlossene Förderrichtlinie schnellstmöglich im Bundesanzeiger veröffentlicht wird und kurzfristige Änderungen an der Fördersystematik vermieden

Mietpreise

Aufgrund des anhaltenden Mangels an Wohnraum haben sich vielerorts die Mieten weiter erhöht, schreibt das Immobilienportal immowelt.de in einer aktuellen Marktanalyse. In 56 von 80 untersuchten Städten seien die Mieten weiter gestiegen, besonders in Kaiserslautern (plus 10,5%) und Hagen (plus 10,0%). Gute Renditechancen für Vermieterinnen und Vermieter sieht laut haufe.de auch das Beratungsunternehmen Savills, das für die nächsten Jahre „kaum Abwärtsrisiken“ am Mietmarkt sieht. Auf Basis dieser Informationen können Sie Kapitalanlegerinnen und -anlegern aufzeigen, wie sie mit der Vermietung langfristig attraktive Renditen erzielen können.

Aus gutem Grund…

…ist das letzte juristische Wort zur Grundsteuerreform noch nicht gesprochen. Focus online berichtet über ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, das die Verfassungsmäßigkeit bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte in Zweifel zieht. Der Eigentümerverband Haus & Grund hat als Kläger bereits angekündigt, bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Eigentümerinnen und Eigentümer tun also gut daran, die Entwicklung weiter zu verfolgen, um gegebenenfalls auf neue rechtliche Sachverhalte schnell reagieren zu können.

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