Newsletter Februar 2021
Banken verschärfen ihre Kriterien bei der Kreditvergabe
Die EZB berichtet nach einer Umfrage: Nicht nur bei Unternehmenskrediten, auch bei der Vergabe von Baudarlehen schauen die Banken jetzt kritischer hin.
Die Banken in der Eurozone haben ihre Standards für die Kreditvergabe weiter verschärft. Die internen Vergaberegelungen seien im vierten Quartal gegenüber dem Vorquartal unter dem Strich strenger ausgefallen, teilte die Europäische Zentralbank (EZB) am Dienstag in Frankfurt mit. Die Verschärfung betreffe sowohl Kredite an Unternehmen als auch Darlehen an Verbraucher, etwa zum Hauskauf.
Die konkreten Vergabebedingungen in den Kreditverträgen seien ebenfalls verschärft worden, ergänzte die EZB. Die Nachfrage nach Unternehmenskrediten sei weiter zurückgegangen, die Nachfrage nach Immobiliendarlehen sei dagegen abermals gestiegen. Verbraucherkredite, etwa zum Autokauf, seien unter dem Strich weniger als im Vorquartal nachgefragt worden.
Die Ergebnisse beruhen auf einer regelmäßigen Umfrage, dem „Bank Lending Survey“. Die EZB befragt in dieser Erhebung die Banken im Euroraum einmal pro Quartal nach ihrer Kreditvergabe. Sie erhofft sich davon etwa Hinweise für ihre Geldpolitik.
Im vergangenen Jahr hatten viele Banken auf Anfrage bestritten, konkret bei der Vergabe von Darlehen für den Hausbau wegen der Corona-Pandemie schon restriktiver geworden zu sein. Die meisten gaben aber an, grundsätzlich vorsichtig zu sein und für mögliche künftige Ausfälle Vorsorge zu tragen. „Wie bei jeder Kreditanfrage ist vor allem die Nachhaltigkeit des Einkommens wichtig“, hatte es geheißen. Schwieriger ist die aktuelle Situation vor allem für diejenigen, die wenig oder kein Eigenkapital besitzen.
EZB hatte vor schärferen Kreditvergabe-Standards gewarnt
Die EZB hatte in ihrem Finanzstabilitätsbericht im November vor Gefahren für die Finanzstabilität in Europa durch Folgen der Corona-Krise gewarnt und damit die Kurse von Bankaktien zeitweise auf Talfahrt geschickt. Ein vorschnelles Ende der Hilfen könnte Unternehmen und Haushalte unter Druck setzen, hatte die EZB gemeint. „Die Rentabilität der Banken wird voraussichtlich schwach bleiben“, sagte EZB-Vizepräsident Luis de Guindos bei der Vorstellung des Berichts. Die Hilfsprogramme verlängerten wohl den Zeitraum, bis sich eine schwache Wirtschaftsleistung in Kreditausfällen widerspiegele.
Die Notenbank verglich die Situation mit der globalen Finanzkrise 2008/2009. Sie hob hervor, dass die Banken besser aufgestellt seien und höhere Risikopuffer hätten. Diese könnten zunächst Verluste ausgleichen und die Kreditvergabe damit auch über einen längeren Zeitraum sicherstellen. Gleichwohl könnten die Unternehmen als Kunden der Banken unter Umständen jetzt sogar verwundbarer sein als in der Finanzkrise. Eine Welle von Insolvenzen und Kreditausfällen könnte zur Belastung für die besagte Branche werden.
Ausgiebig befasste die EZB sich damals mit dem europäischen Markt für Wohnimmobilien. Die Preise für Wohnimmobilien seien bislang anders als die für Gewerbeimmobilien in der Corona-Krise nicht gesunken, sondern sogar weiter gestiegen. Die Notenbank hält es aber für möglich, dass die Folgen der Pandemie einfach am Gewerbeimmobilienmarkt schneller wirken und dass Auswirkungen auf den Markt für Wohnimmobilien noch bevorstünden. „Es besteht das Risiko einer Korrektur“, schreibt die EZB. Ob die Preise standhielten, hänge nun davon ab, wie stark die Arbeitslosigkeit in der Krise zunehme und in welchem Umfang die Haushaltseinkommen bei einer Rücknahme der staatlichen Hilfen sinken.
Niedrigen Zinsen stützen die Nachfrage
Die bislang auf den Märkten für Wohnimmobilien beobachtete Widerstandsfähigkeit gegenüber der Pandemie hängt nach Einschätzung der Notenbank mit drei Faktoren zusammen. Erstens hätten staatliche Hilfen und Moratorien die Auswirkungen der Krise auf die Zahlungsfähigkeit privater Haushalte verringert. Zweitens stützten die niedrigen Zinsen die Nachfrage. Und drittens könnten Preise, die jetzt in die Statistik einfließen, zum Teil noch vor der Krise festgelegt worden sein. Dann sehe man also die Folgen der Pandemie nur noch nicht.
Die EZB warnt jedenfalls, dass Frühindikatoren zumindest einen unsicheren Ausblick auf die Immobilienpreisentwicklung gäben. Belastende Faktoren könnten der Rückgang des Bruttoinlandsprodukts, ein sinkendes Verbrauchervertrauen und Sorgen über die Sicherheit des Arbeitsplatzes sein. Strengere Kreditvergabestandards und eine nachlassende Nachfrage könnten die für 2021 erwartete Verlangsamung des Immobilienzyklus im Euroraum beschleunigen.
Jahressteuergesetz: Neuerungen für 2021
# Fünf Euro pro Tag für Home-Office absetzbar
Wer im Home-Office arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung können Steuerpflichtige danach für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen. Wie es zur Begründung heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.
„Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt“, heißt es im nun geänderten Einkommensteuergesetz. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und wird in den Jahren 2020 und 2021 gewährt. Die Steuermindereinnahmen sollen bei 900 Millionen Euro liegen.
# Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Verlängert bis Ende 2021 wird mit dem Gesetz unter anderem die Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben. Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen wird die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum verbessert. Bisher können Werbungskosten nur dann in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen Mieten erhöhen. Außerdem gibt es Änderungen bei der Besteuerung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers.
Die von der Koalition eingefügten Änderungen im Regierungsentwurf betreffen eine ganze Reihe von Situationen. So sollen Vereine und Ehrenamtliche gestärkt werden. Vorgesehen ist eine Erhöhung der sogenannten Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung aufgenommen.
# Entlastungsbetrag für Alleinerziehende entfristet
Der bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben.
Weiterhin wird die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 auf 50 Euro erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Die Steuermindereinnahmen werden auf 150 Millionen Euro beziffert. Für sogenannte Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geben.
# Pflegebonus länger steuerbegünstigt
Eine Ergänzung nahm der Bundestag bei der Steuerbefreiung für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 Euro vor. Die Steuerbefreiung war bisher bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen.
In der Begründung wird klargestellt, dass die Fristverlängerung nicht dazu führt, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrags wird gestreckt.
# Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften
Änderungen gibt es auch bei der Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften. Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 Euro wird auf 20.000 Euro angehoben. Damit können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, im laufenden Kalenderjahr bis zu 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus sogenannten Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden.
Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.
Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Verfolgung der sogenannten Cum-Ex-Taten. Die geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren könne nicht ausreichend sein, um steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte rechtzeitig aufzudecken, heißt es zur Begründung.
Eine Risiko-Lebensversicherung ist wichtig
Der Tod kommt meistens ungelegen. Für die Hinterbliebenen kann eine Police das weitere Leben erleichtern.
Eine Risiko-Lebensversicherung ist eine der einfachsten, klarsten und günstigsten Versicherungen. Stirbt die versicherte Person während der Vertragslaufzeit, erhält der Begünstigte einen festen Betrag, zum Beispiel 100.000 Euro. Drei Fragen gilt es zu klären: Ist die Versicherung nötig? In welcher Höhe und mit welcher Laufzeit?
Erster Fall: ledig, Single, keine Kinder. Braucht die Versicherung nicht. Wenn er stirbt, und das soll nicht herzlos klingen, stürzt in der Regel niemand in eine finanzielle Krise. Zweiter Fall: verheiratet oder in Partnerschaft lebend, keine Kinder. Da ist eine Versicherung sinnvoll, wenn zusammen ein Immobilienkredit abgestottert wird, den einer allein nicht tragen kann. Achtung: Wer nicht verheiratet ist, muss auf die Auszahlung Erbschaftsteuer zahlen. Der Freibetrag ist nur 20.000 Euro, für Verheiratete hingegen 500.000 Euro. Über-Kreuz-Lebensversicherungen sind eine Lösung, um die Erbschaftsteuer zu umgehen. Dritter Fall: Szenarien mit kleinen Kindern. Versicherung ist unbedingt sinnvoll. Im Todesfall eines der Elternteile fällt Familieneinkommen weg und eine Betreuungsperson für die Kinder.
Die Laufzeit der Verträge sollte sich daran bemessen, wie lange ein Immobilienkredit noch läuft und wie lange die Kinder voraussichtlich noch finanzieller Unterstützung bedürfen. Die Höhe der Versicherung sollte sich am Einkommen orientieren. Eine feste Summe ist einfacher und klarer als variable Beträge. Drei bis fünf Jahresgehälter des Versicherten gelten als gute Daumenregel. Generell gilt: Je jünger man beim Abschluss ist und je kürzer der Vertrag läuft, desto günstiger ist er.
Wer eine Risiko-Lebensversicherung mit 30 über 100.000 Euro für 25 Jahre abschließt, zahlt derzeit etwa 5 Euro im Monat. Wer das erst mit 40 macht, landet bei rund 11 Euro und mit 50 Jahren Eintrittsalter schon bei 35 Euro. Auch eine ungünstige Gesundheitsprüfung kann die Versicherung deutlich verteuern. Vor dem Vertragsabschluss sollte geprüft werden, ob in anderen Versicherungen wie zum Beispiel der Berufsunfähigkeitsversicherung schon ein Todesfallschutz enthalten ist und ob der ausreicht.